Verträge zugunsten Dritter gibt es schon noch - allerdings greift dieser erst im Todesfall. Das Sparbuch fällt damit aus der Erbmasse raus. Ich denke nicht, daß es das ist, was hier weiterhelfen würde. Einen Vertrag zugunsten Dritter macht man nur, um die Erbabwicklung zu vereinfachen, da man dann nicht erst langwierig und teuer einen Erbschein beantragen muß - oder um jemanden zu bedenken, der nicht Erbe werden soll (also z.B. die Geliebte

).
Es ist rechtlich nicht zulässig, Geld, das dem Kind gehört, auf eine andere Person anzulegen - Verstoß gegen § 8 Geldwäschegesetz, möglicherweise auch noch gegen die Abgabenordnung (die hab ich jetzt aber nicht im Kopf).
Rechtlich wasserdicht sollte meines Erachtens ein Schenkungsversprechen sein, welches jedoch wegfallen dürfte, da dieses notariell beurkundet werden müsste.
So ein Führerschein-Sparvertrag wie erwähnt dürfte wohl rechtlich ein ähnliches Konstrukt sein wie die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung, vermute ich mal ...
Also wenn jemand regelmäßig sparen möchte, dann könnte ich mir durchaus auch 'ne Lebensversicherung vorstellen - der Sparwillige ist Vertragsinhaber mit allen Rechten und Pflichten und kann einen Bezugsberechtigten (hier das Kind) festlegen, das ganze ist aber in der Regel widerruflich, ob die Versicherungsgesellschaft ein unwiderrufliches Bezugsrecht anbietet, dürfte von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. da bin ich überfragt.
Der Versicherungsnehmer kann hier unterschiedliche Bezugsberechtigungen für den Todes- und Erlebensfall angeben ... klar, wann der Erlebensfall ist, das weiß man, kennt man ja die Vertragsdauer der Lebensversicherung. Und sollte da dann immer noch Hartz IV - Bezug sein, dann kann man die kurz vorher noch ändern (sollte es keine unwiderrufliche sein ...) Problematisch wird's halt im Todesfall, wenn das Kind dann immer noch Hartz IV bekommt, dann geht das Geld an den Staat, falls man das Kind als Bezugsberechtigten eingesetzt hat. Also auch keine sichere Lösung.
Also wenn man gegen keine Gesetze verstoßen möchte, dann bleibt eigentlich nur die Spardose unter dem Kopfkissen - beim heutigen Zinsniveau auch kein wirklicher Schaden
Mit der Anrechnung kenn ich mich nicht aus, glaube aber auch mal gehört zu haben, daß das Schonvermögen nur zählt, wenn es vor dem Hartz IV - Bezug vorhanden war und sonstige Schenkungen wohl auf den Bezug angerechnet werden.