Bei Unterhaltsverpflichtungen für ein oder mehrer Kinder kann der Unterhaltsverpflichtete das halbe Kindergeld auf seine Unterhaltsverpflichtung anrechnen, also von seinem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen (es sei denn, er ist der Kindergeldbezieher). Dies kann man der Anlage zur sog. Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt entnehmen. Das hälftige Kindergeld kann nicht abgezogen werden, wenn durch die Unterhaltszahlung das Existenzminimum des Kindes nicht sichergestellt ist.
Das Kindergeld wird grds. auf das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, angerechnet. Etwas anderes gilt (bei minderjährigen Kindern) nur, wenn das Kindergeld von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts benötigt wird, wenn also das Kind z.B. nicht über ausreichende Unterhaltsleistungen verfügt.
Bekommen Eltern Kindergeld für ihre volljährigen Kinder, so wird dies immer als Einkommen der Eltern berücksichtigt. Eine Ausnahme ist lediglich in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-Verordnung geregelt: Wenn volljährige Kinder nicht im Haushalt der hilfebedürftigen Eltern leben und diese das Kindergeld nachweislich an die Kinder weiterleiten, wird es nicht als Einkommen der Eltern berücksichtigt.
Beziehen Eltern für Kinder Kindergeld, so sind die Kinder in der ges. Krankenversicherung familienversichert bzw. haben eine Beihilfebrechtigung nach dem Beamtenrecht.
Wer einen Kindergeldanspruch hat, der für mindestens einen Monat besteht, hat einen Anspruch auf Kinderzulagen der Riester-Rente.
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