Dieser Link betrifft das Gesetz: Den Paragrafen §24a = Zusätzliche Leistungen für die Schule
In diesem Link werden die Voraussetzungen klar gemacht, unter denen man dieses Schulstarter Geld für Schulmaterialien beantragen kann und wer einen Anspruch auf dieses Geld hat.
Einmal pro Jahr kann es bei der Arge beantragt werden.
Es soll für die Einschulung verwendet werden und siehe Text hier drunter:
Mit der zusätzlichen Leistung für die Schule erfolgt eine besondere Förderung der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Turnzeug, Schulmaterialien). Sie wird als pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro erbracht und kann beispielsweise auch zur Finanzierung von eintägigen Klassenfahrten oder für schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- bzw. Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden. Wenn in einem Jahr geringere Aufwendungen als 100 Euro anfallen, kann der übersteigende Teil nicht zurückgefordert werden.
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Wenn ich das richtig gelesen habe, dann muss man auch Quittungen
über die Verwendung dieses Geldes in Höhe von 100 Euro pro Kind
und Schuljahr (nicht Halbjahr) belegen.
Wenn du jetzt weniger als die 100 Euro brauchen würdest, dann musst
du das Geld aber nicht zurückzahlen.
Und es regelt noch eine Menge mehr!!!!
Zum Beispiel die Auszahlung des Geldes:
4.2
Auszahlung
(1) Die Höhe der zusätzlichen Leistung für die Schule beträgt für jeden Schüler 100 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt.
(ES WERDEM JEDEM SCHÜLER 100 EURO AUSGEZAHLT - AUF ANTRAG!)
(2) Die Leistung erhöht den Umfang der Hilfebedürftigkeit nach § 9 und daher den Bedarf des Schülers im Anspruchsmonat nicht. Es ergeben sich keine Veränderungen bei dem zu verteilenden Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft.
(DAS HEIßT IM KLARTEXT: DIR WIRD NIX VON DEINER LEISTUNG IN DEM MONAT ABGEZOGEN!!!)
(3) Die Leistung ist nach § 41 Abs. 1 Satz 5 mit den Leistungen für den August des jeweiligen Jahres als Einmalzahlung auszuzahlen. Für die Abwicklung in A2LL sind die gesonderten Verfahrenshinweise zu beach-ten. Ist der Schüler nicht hilfebedürftig und somit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Eltern, ist die zusätzliche Leistung gesondert auszuzahlen.
Ich hoffe das du es jetzt besser verstanden hast. LG Phoenix
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Phoenix aus der Asche« (24. Februar 2009, 19:22)